Institut für Sozialanthropologie

Blogbeiträge Konzernverantwortung

Das Institut für Sozialanthropologie organisierte anfangs Mai einen Workshop zur Verantwortung von transnationalen Unternehmen. Die Veranstaltung nahm die Konzernverantwortungsinitiative (KOVI) zum Anlass, um aus interdisziplinärer Perspektive über die rechtliche Verantwortung von Konzernen nachzudenken. Grundgedanke der Initiative ist, eine zivilrechtliche Haftung von Schweizer Unternehmen für im Ausland begangene Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden gesetzliche zu verankern. Acht ReferentInnen diskutierten aus juristischer und sozialanthropologischer Perspektive die möglichen Effekte dieser spezifischen Ver­antwortungskonzeption. Darüber hinaus nahm der Workshop Mög­lichkeiten zur Regulierung von Unternehmen in den Blick, die über Zivilklagen hinaus im Recht existieren.   

Wir beobachten weltweit die unterschiedlichsten Versuche, Konzerne für die negativen Folgen ihres Handelns zur Verantwortung zu ziehen; sei das durch die Mobilisierung von Zivil- und Strafrecht, aber auch mit Verweis auf internationale Menschenrechtskonventionen. Prof Dr. Julia Eckert vom Institut für Sozialanthropologie der Universität Bern zeigt in ihrer Forschung auf, welche Rolle moralische Vorstellungen in solchen Juridifizierungsprozessen spielen. Parallel zu dieser Juridifizierung sozialer Proteste findet eine politische Debatte statt, wie Konzernverantwortung weitergedacht und in eine international rechtlich bindende Norm übersetzt werden kann. Die Konzernverantwortungsinitiative ist ein solcher Ansatz, der ausgehend von den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte versucht, bereits bestehende Due Dilligence-Mechanismen um Menschenrechtsaspekte zu ergänzen. Florian Wettstein, Professor für Wirtschaftsethik an der Universität St. Gallen, zeigte im Beitrag auf, dass sich diese Herangehensweise relativ rasch und einfach umsetzen lasse, da sie kompatibel sei mit herkömmlichen Managementtools. Wettstein wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass solche Ansätze Gefahr laufen, eine rein instrumentelle Implementierung zu begünstigen. Strukturelle Gründe von Menschenrechtsverletzungen blieben dadurch unberührt. Es handle sich somit um einen Kompromiss zwischen „politischer Machbarkeit und moralischer Notwendigkeit“. Die KOVI sei ein erster Schritt, um auf die Folgen der wirtschaftlichen Verflechtung zu reagieren.

Transnationale Unternehmen sind mächtige Akteure, die in der globalisierten Weltgesellschaft mitbestimmen, was politisch machbar ist. Dies zeigt sich auch daran, dass die heute bereits existierenden Instrumente zur Regulierung dieser Unternehmen dazu tendieren, den Blick weg zu lenken von den Gründen für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden. Dies gilt für internationale Mechanismen wie die UN-Leitprinzipien genauso wie für Corporate Social Responsibility-Normen oder Mechanismen, die zivilrechtliche Schadenersatzklagen ermöglichen. Die für Opfer und KlägerInnen oft zentralen Fragen nach Prävention, Entschädigung und Gerechtigkeit bleiben in all diesen Bereichen bis anhin weitestgehend aussen vor. Angela Lindt (Universität Bern) stellte in ihrer Präsentation zum peruanischen Bergbausektor zum Beispiel fest, dass die Erwartungen, die AkteurInnen im Globalen Süden an transnationale Zivilklagen stellen, mit den heute existierenden Rechtsmechanismen oftmals nicht erfüllt werden können. Zu hoch sind momentan noch die prozessrechtlichen Hürden, als dass es effektiv zu Gerichtsverhandlungen gegen Unternehmen kommen würde. Die Straflosigkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen ist somit heute immer noch weit verbreitet. Ansätze wie die KOVI, die den Zugang zu Rechtsmitteln herstellen, könnten hier einen Beitrag leisten.

Gleichzeitig scheint Prävention und damit die Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen über Zivilklagen in der Praxis nur in sehr begrenztem Umfang überhaupt möglich zu sein. So zeigte der Beitrag von Laura Knöpfel (King's College, London) zum kolumbianischen Kohlebausektor, wie Unternehmen die Festschreibung einer sogenannten Einflusssphäre in der Abbaukonzession nutzen. Jenseits eines geografisch eng definierten Raumes wird in diesen Fällen eine potentielle Verantwortung des Unternehmens für verursachte Schäden a priori wegdefiniert. Prävention wird somit darauf reduziert, dass das Unternehmen selbst bestimmt, zugunsten von welchen Betroffenen es bei allfälligen Schäden aufkommen wird. Dass der Prävention noch weitere Grenzen gesetzt sind, zeigte auch das Beispiel des Brandes einer Textilfabrik in Pakistan, das Dr. Carolijn Terwindt (ECCHR Berlin) mit Blick auf eine Zivilklage gegen den deutschen Textil-Discounter KiK erläuterte. Terwindt zeigte auf, dass in Textilfabriken in Pakistan durchgeführte Audits lediglich darauf abzielen, die Reputation der Herstellermarken zu sichern und diese Menchanismen damit keinen präventiven Effekt haben. Es sei zudem zu befürchten, dass sich Mutterkonzerne mit Audit-Zertifikaten einer Haftung entziehen würden. Das Beispiel zeigt, wie Unternehmen immer wieder neue Strategien entwickeln, um sich einer Verantwortung auch in Zukunft entziehen zu können.

Die Tatsache, dass die heute existierenden zivilrechtlichen Mechanismen unzureichend sind, führt zur Frage, wie Konzernverantwortung durch andere Rechtsbereiche hergestellt werden könnte. Dr. des. David Loher (Universität Bern) zeigte in seiner Präsentation mit historisch-anthropologischem Blick auf die Asbest-Industrie in Italien auf, welche Rolle dem Strafrecht bei der Herstellung von Gerechtigkeit im substantiellen Sinne zukommen kann. Allerdings sind auch dem Strafrecht je nach Jurisdiktion wieder Grenzen gesetzt. In der Schweiz existiert theoretisch die Möglichkeit, strafrechtlich gegen Unternehmen vorzugehen. Doch die beiden JuristInnen Livia Häberli und Jan Wenk (Universität Bern), zeigten auf, wie ernüchternd die Anwendung dieser Norm in der Praxis ausfällt. Ihre Diskussion von Artikel 102 des Schweizer Strafgesetzbuchs zeigte, welche Diskrepanz besteht zwischen einem im Strafrecht sehr eng gefassten Begriff von Verantwortung und der unzureichenden Anwendung dieser Norm durch die Strafbehörden.

Zwar existieren darüber hinaus im Schweizer Recht auch noch weitere „Entry Points“ zur Unternehmensverantwortung, wie Dr. Lisa Bürgi-Bonnanomi (Universität Bern) in ihrem Kommentar mit Blick auf verschiedene Rechtsgebiete ausführt. Diese würden jedoch kaum genützt. Offen bleibt dabei einerseits die Frage, warum dies so ist. Die Frage, was politisch machbar ist, scheint auch hier wieder eine Rolle zu spielen und Grenzen zu setzen. Andererseits sollte aber auch darüber nachgedacht werden, wie diese bestehenden Möglichkeiten des Verfassungs-, Zivil- und Strafrechts auf kreativ Art und Weise genützt werden könnten. Könnte so die Grenzen verschoben werden, das politisch durchsetzbar ist? Und würde man so strukturelle Ursachen von Menschenrechtsverletzungen besser angehen können?

Eine Alternative könnte zum Beispiel sein, die Verantwortung des Nationalstaates wieder stärker ins Zentrum zu rücken. Dr. des. Laura Affolter vom Institut für Sozialanthropologie in Bern diskutierte in ihrem Beitrag wie AnwältInnen in Ecuador versuchen, mit Verfassungsklagen den industriellen Bergbau zu verhindern. Dabei geht es ihnen darum, dem ecuadorianischen Staat eine prospektive Verantwortung zuzuschreiben. Via Verfassungsklagen soll der Staat dazu verpflichtet werden, seine – nicht nur moralische, sondern auch rechtliche – Fürsorgepflicht wahrzunehmen: Der Staat muss präventiv dafür sorgen, dass nicht gegen Menschenrechte und die in der ecuadorianischen Verfassung verankerten materiellen Rechte der Natur verstossen wird. Die Problematik, dass Unternehmen global wirtschaften, ihnen jedoch für ihr Handeln keine Verantwortung zugeschrieben werden kann, würde dadurch jedoch nicht gelöst.

Konzernverantwortung bleibt somit eine globale Herausforderung, die auch theoretische Fragen aufwirft: Angesichts der zunehmenden globalen Verflechtung und der gesellschaftlichen Macht transnationaler Konzerne stellt sich die Frage, ob Konzernverantwortung grundsätzlich rechtlich neu gedacht werden muss. Alternative Formen von Verantwortungszuschreibung, wie sie etwa Sally Falk Moore im Hinblick auf Strict Liability diskutiert, zielen nicht auf das Prinzip der Kausalität ab, sondern auf das Prinzip der Vorsorge oder der faktischen Macht der Veränderung. Wie lässt sich ein solcher Ansatz denken, ohne dass dabei Verantwortung diffundiert in vagen Begriffen von politischer und ethischer Verantwortung? Oder müssen wir umgekehrt unseren Begriff von Verursachung neu denken, um Former rechtlicher Verantwortungszuschreibung zu ermöglichen, welche die aktuellen gesellschaftlichen Verhältnisse in der Weltgesellschaft adäquater widerspiegeln?